F: Wozu benötige ich einen Sachverständigen im Insolvenzverfahren?
A: Die Immobilienbewertungen dienen zur Information des Verwalters
bzw. der Gläubiger über die vorhandene Substanz. Falls die
Sanierung durch Übertragung erfolgen soll wird der Wert
unter Weiterführungsaspekten (Going Concern) benötigt.
F: Was ist der Going Concern?
A: Hier handelt es sich um einen sog. Bedingten Verkehrswert in
Anlehnung an § 194 BauGB unter dem Aspekt der Weiterführung
des bestehenden Betriebes (Going Concern). Soll der Betrieb
saniert oder fortgeführt werden, so ist er unter den Bedingungen
der Weiterführung zu bewerten. Unter diesem Aspekt können sich
deutlich andere Bewertungsmaßstäbe ergeben. Auch eine
bestehende Altlastenproblematik ist differenzierter zu beurteilen.
F: Was ist die Wertermittlung unter Zerschlagungsgesichtspunkten?
A: Hierbei wird als Ergebnis ein Zerschlagungswert ermittelt, dieser
Wert stellt die Verhältnisse im Falle der Aufgabe der bisherigen
Nutzung des Betriebes dar. Auch hier handelt es sich um
einen sog. bedingten Verkehrswert in Anlehnung an § 194
BauGB. Hierbei ist insbesondere die Drittverwendungsfähigkeit
der Immobilie, die Werthaltigkeit des Grund und Bodens,
sowie die regionale Situation auf dem entsprechenden
Grundstücksmarkt zu berücksichtigen.
F: Welche Vorteile hat der Insolvenzverwalter durch eine
Immobilienbewertung?
A: Der Insolvenzverwalter bzw. die Gläubiger erhalten ein
Gutachten, aus dem sich sowohl der Fortführungs- als auch der
Zerschlagungswert ergeben. Eine ausführliche Untersuchung des
örtlichen Grundstücksmarktes bzw.
Drittverwendungsperspektiven fließen in die Bewertung
ein.